an der bisherigen Praxis festzuhalten sei, wonach den Parteien in subjektiver Hinsicht die Zuwendungsabsicht tatsächlich bewusst sein müsse, oder ob eine solche Absicht bereits dann vorliege, wenn sie erkennbar gewesen wäre, was bei einem groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu vermuten wäre. Es hat die Frage allerdings offengelassen (vgl. BGE 126 III 171 E. 3b S. 174-176; BGer, Urteil vom 11. Februar 2011, 5A_587/2010 E. 3.1-3.3). Je grösser die Diskrepanz zwischen tatsächlichem Wert und vertraglich festgelegtem Preis, umso wahrscheinlicher ist das Wissen des Erblassers um die Differenz (ZR 110 Nr. 31).