E. 3b/aa S. 674). Bei einer gemischten Schenkung müssen die Parteien den Preis bewusst unter dem wahren Wert des Kaufgegenstandes ansetzen, um die Differenz dem Käufer unentgeltlich zukommen zu lassen (BGE 126 III 171 E. 3a S. 173; BGer, Urteil vom 11. Februar 2001, 5A_587/2010 E. 3.1). Der Unterschied zwischen Leistung und Gegenleistung darf nicht geringfügig sein (Forni/Piatti, a.a.O., N 9 zu Art. 626 ZGB). Gemäss bisheriger Rechtsprechung muss der Erblasser zur Zeit des Vertragsabschlusses das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung tatsächlich erkannt haben; blosse Erkennbarkeit genügt nicht.