Gemischte Schenkungen werden oft zwischen Erblasser und Nachkommen getätigt und unterstehen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich der Ausgleichung (Eitel, a.a.O., N 112 zu Art. 626 ZGB). Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn bei Vertragsschluss der Gegenstand, der vertraglich mit einer Gegenleistung ausgetauscht wird, diese an Wert übersteigt (objektives Element) und wenn die Parteien es wissen und auf diese Weise eine Zuwendung für die begünstigte Partei vereinbaren (subjektives Element) (Pra 80 [1991] Nr. 159 = BGE 116 II 667 ff. E. 3b/aa S. 674).