66 BGBB nicht feststellen lassen, da dieser Preis in der erbrechtlichen Auseinandersetzung gar nicht gelte, weil eine Eigentumsübertragung im Rahmen einer Erbteilung keiner Bewilligung bedürfe (Art. 62 lit. a BGBB). Zudem werde dieser Einwand erstmals im Berufungsverfahren und somit rechtsmissbräuchlich vorgetragen. Gleiches gelte für den falschen bzw. vernachlässigbaren Einwand bezüglich des Bewertungszeitpunktes. Der Beklagte hätte diese Einwände bereits im Rahmen der Gutachterfrage einbringen müssen (act. 7, S. 43-51 oben). Kantonsgericht Schwyz 25