Zumindest wäre es für den Erblasser erkennbar gewesen. Für den Umstand, ob der Erblasser dieses Missverhältnis gekannt habe oder nicht, habe der Beklagte bisher weder seine Ehefrau noch den Mieter als Zeugen offeriert, weshalb er damit nicht gehört werden könne. Zudem habe die Ehefrau des Beklagten ein Interesse am Ausgang des Prozesses, da sie die beiden Grundstücke dem Beklagten ohne Gegenwert zu Eigentum abgenommen habe. Der Erbteilungsrichter müsse den Maximalpreis i.S.v. Art. 66 BGBB nicht feststellen lassen, da dieser Preis in der erbrechtlichen Auseinandersetzung gar nicht gelte, weil eine Eigentumsübertragung im Rahmen einer Erbteilung keiner Bewilligung bedürfe (Art.