Der Erblasser habe die offensichtliche Unfähigkeit des Beklagten gekannt. Er habe gewusst, dass der Landwirtschaftsbetrieb keine Existenz mehr dargestellt habe bzw. sanierungsbedürftig gewesen sei, und er dem Beklagten kein landwirtschaftliches Gewerbe im Rechtssinne habe übergeben können. Dem Erblasser sei das krasse Missverhältnis zwischen Übergabepreis (Ertragswert) und dem effektiven Übergabewert (Verkehrswert) bekannt gewesen, zumal er das Haus im Jahre 1974 selbst gebaut habe. Zumindest wäre es für den Erblasser erkennbar gewesen.