Der Erblasser habe sich nicht getraut, die Kläger über die „Hofübergabe“ an den Beklagten zu unterrichten, was das schlechte Gewissen des Erblassers dokumentiere. Spätestens zum Zeitpunkt der „Hofübernahme“ im Jahre 1998 hätte der Beklagte das Inventar kaufen müssen, was aber nie erfolgt sei. Über den Inhalt des „Hofübergabevertrags“ hätten die Vertragsparteien nie gesprochen. Der Beklagte habe nicht gewusst, worum es wirklich gegangen und worauf es bei der Selbstbewirtschaftung angekommen sei. Der Erblasser habe die offensichtliche Unfähigkeit des Beklagten gekannt.