Kläger gefragt, ob sie den Landwirtschaftsbetrieb übernehmen wollten, jedoch unter der Auflage, zum Beklagten zu schauen. Der Beklagte sei anlässlich der Hofübergabe von gar nichts ausgegangen, da er hiefür nicht fähig gewesen sei. Der Landwirtschaftsbetrieb sei spätestens seit 1989 sanierungsbedürftig gewesen, was der Erblasser und der Beklagte gewusst hätten, doch sei bis 1998 nichts gemacht worden. Der Erblasser habe sich nicht getraut, die Kläger über die „Hofübergabe“ an den Beklagten zu unterrichten, was das schlechte Gewissen des Erblassers dokumentiere.