Die Kläger halten indessen dafür, der Erblasser habe gegenüber dem Beklagten einen ausgesprochenen Zuwendungswillen gehabt, da er dessen Unfähigkeit für eine Selbstbewirtschaftung gekannt habe und diesem ein Zuhause habe organisieren wollen. Darum habe der Erblasser vorher verschiedene Kantonsgericht Schwyz 24