Vielmehr hätten die Kaufvertragsparteien das Missverhältnis tatsächlich erkannt haben müssen, was nicht zutreffe (act. 1, S. 11 Ziff. 7). Dass der Erblasser – entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz – das Missverhältnis tatsächlich erkannt habe, stelle auch eine unzulässig antizipierte Beweiswürdigung dar, da die Vorinstanz nur eine Parteibefragung durchgeführt bzw. die offerierten Zeugenbefragungen (Ehefrau des Beklagten sowie der Mieter des Gadenhauses) nicht abgenommen habe (act. 1, S. 12 Ziff. 8).