Es sei unerfindlich, weshalb es für den Erblasser und den Beklagten erkennbar gewesen sein soll, dass der „wahre“ Preis viel höher sein müsse (act. 1, S. 9-11 Ziff. 5 f.). Blosse Erkennbarkeit des Missverhältnisses, worauf die Vorinstanz abgestellt habe, genüge nicht für die Annahme der Zuwendungsabsicht. Vielmehr hätten die Kaufvertragsparteien das Missverhältnis tatsächlich erkannt haben müssen, was nicht zutreffe (act. 1, S. 11 Ziff.