Ziffer 7.4 (der Beklagte habe das landwirtschaftliche lebende und tote Inventar ebenfalls kaufen müssen), 8.1 (Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes) und 8.2 (der Beklagte übernehme dieses landwirtschaftliche Gewerbe als Selbstbewirtschafter i.S.v. Art. 9 BGBB und erfülle die betr. Voraussetzungen) dokumentierten, dass sich die Parteien des Kaufvertrags einer gemischten Schenkung nicht bewusst gewesen seien. Es sei unerfindlich, weshalb es für den Erblasser und den Beklagten erkennbar gewesen sein soll, dass der „wahre“ Preis viel höher sein müsse (act. 1, S. 9-11 Ziff.