seien davon ausgegangen, dass der Ertragswert der „wahre“ Preis sei. Der Vertragsentwurf sei von Notar V.________ aufgesetzt worden. Der Vermögenssteuerwert habe sich damals auf Fr. 86'600.00 belaufen und der effektive Kaufpreis (inkl. Kapitalwert, Wohn- und Nutzniessungsrecht sowie Lidlohn) habe immerhin ca. Fr. 200'000.00 betragen, wobei bekannt gewesen sei, dass künftig Investitionen anstehen würden. Die Kaufvertragsparteien seien von der Selbstbewirtschafterqualität des Beklagten überzeugt gewesen. Daher sei das dem Erblasser eingeräumte Wohn- und Nutzniessungsrecht nur zum Teil auf den Kaufpreis angerechnet worden, was bei einer Schenkung kaum geschehen wäre.