Da der Erblasser die finanziellen Verhältnisse des Beklagten gekannt habe, sei der Kaufpreis in der Höhe der bestehenden Hypothekarschulden und eines Wohn- und Nutzniessungsrechts festgesetzt worden. Insoweit sei ein Zuwendungswille der Parteien zu bejahen (angef. Urteil, E. 4d S. 15 f.). aa) Der Beklagte wendet ein, dem Erblasser wie auch dem Beklagten habe es am 19. Mai 1998 an einem Zuwendungswillen gefehlt. Sie hätten nie über einen Preis gesprochen bzw. keine Vorstellungen über den Preis gehabt bzw. Kantonsgericht Schwyz 23