dung zu absolvieren, den Betrieb ohne Hilfe anderer Familienangehöriger nicht führen könne, die Anforderungen eines Selbstbewirtschafters nicht erfülle bzw. auch nie je werde erfüllen können und Alkoholprobleme habe. Trotzdem habe der Beklagte den Kaufvertrag unterzeichnet, worin er das Gegenteil bestätigt habe. Der Erblasser habe deshalb aus Sorge um die Zukunft des Beklagten oder auf Druck des Beklagten diesem die Grundstücke verkauft. Da der Erblasser die finanziellen Verhältnisse des Beklagten gekannt habe, sei der Kaufpreis in der Höhe der bestehenden Hypothekarschulden und eines Wohn- und Nutzniessungsrechts festgesetzt worden.