Die Parteien hätten diese Berechnungen anerkannt. Der effektive Kaufpreis habe somit Fr. 203'340.00 betragen (Fr. 94'100.00 ./. Fr. 4'760.00 + Fr. 36'000.00 + Fr. 78'000.00). Demgegenüber habe der Gerichtsexperte für den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung im Jahre 1998 einen Verkehrswert von Fr. 678'912.00 errechnet. Die Differenz von Kantonsgericht Schwyz 22 Fr. 475'572.00 stelle ein erhebliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dar (angef. Urteil, E. 4d S. 14 f.).