ddd) Aus dem Gesagten folgt, dass der Beklagte nicht als Selbstbewirtschafter i.S.v. Art. 17 Abs. 1 BGBB gelten kann. Infolgedessen können ihm die beiden Grundstücke nicht zum Ertragswert angerechnet werden. Folglich ist irrelevant, von wem – von der zuständigen Verwaltungsbehörde (Art. 87 BGBB), wie vom Beklagten beantragt (act. 1, S. 9 Ziff. 3c), oder vom Gerichtsexperten – der Ertragswert ermittelt werden müsste. Massgebend ist allein der Verkehrswert. Allerdings hätte sowieso kein neues Schätzungsverfahren eingeleitet werden müssen, da die bereits im Recht liegende Ertragswertberechnung gemäss Art.