Vielmehr ist daraus zu schliessen, dass der Erblasser auch nach der „formellen Übergabe der Pacht“ an den Beklagten im Jahre 1992 den Landwirtschaftsbetrieb geführt hat. Dass der Beklagte zur Leitung eines landwirtschaftlichen Gewerbes weder fähig noch willens war, ergibt sich überdies aus dem Umstand, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb bereits im Mai 2000 an M.________ verpachtet hat (vgl. Vi-act. 48/7 und 48/17), als der Erblasser immer weniger in der Lage war, seinem Sohn beizustehen, zumal die Ehefrau des Beklagten schon per 1. April 1998 von N.________ in die Ge- Kantonsgericht Schwyz 21