Entgegen der Ankündigung im Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 (KB 6, S. 8 Ziff. 7.4) hat der Beklagte zu keiner Zeit das landwirtschaftliche lebende und tote Inventar unabhängig und ausserhalb des Kaufvertrags gekauft. Wer aber auf eigenes Risiko einen Landwirtschaftsbetrieb übernehmen und führen will, erwirbt gewöhnlich ebenfalls das dazu gehörende tote und lebende Inventar.