62, Fragen 185-191). Aus der Befragung des Beklagten ergibt sich zudem, dass dieser einen nicht bestehenden schriftlichen Pachtvertrag mit dem Kaufvertrag aus dem Jahre 1998 verwechselt hat (vgl. Vi-act. 62, Fragen 51-59). Ebenso wenig hat der Beklagte, entgegen seinen anfänglichen Aussagen (vgl. Vi-act. 62, Fragen 75 f.), nach der Hofübernahme sämtliche Hypothekarzinsen bezahlt, da ein Teil unbestrittenermassen vom Erblasser beglichen wurde (Vi-act. 62, Fragen 77 ff. sowie E. 3c hinten). Entgegen der Ankündigung im Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 (KB 6, S. 8 Ziff.