Investitionen seien keine getätigt worden mit Ausnahme eines neuen Daches beim Stall. Die Ausgaben könne er nicht beziffern (Vi-act. 62, Fragen 144-149, 269-273). Aus den Aussagen des Beklagten geht zudem hervor, dass er selber nicht in der Lage war, eine Buchhaltung zu führen. Die rudimentäre Buchhaltung ist entweder vom Vater (vgl. Steuererklärung 1995/96, BB 9) oder von seiner Ehefrau (vgl. Steuererklärung 1997/98 und 1999/2000, BB 10 und 11) ausgefertigt worden (vgl. Vi-act. 62, Fragen 150-164). Ebenso ist unbestritten, dass der Beklagte während der Pachtzeit keinen Pachtzins bezahlt hat (Viact. 62, Fragen 68 f.).