ccc) Freilich war der Beklagte in der Zeit von 1992 bis 1999, also bereits vor dem relevanten Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses vom 19. Mai 1998, in den Bewirtschafterverzeichnissen formell als Bewirtschafter der beiden landwirtschaftlichen Grundstücke aufgeführt worden (Vi-act. 48, S. 1 lit. cc; Viact. 48/9-48/16). Doch war die formelle Übergabe der Pacht an den Beklagten zumindest auch deshalb nötig, um nach Erreichen des Pensionsalters des Erblassers die Direktzahlungen weiterhin zu erhalten. Der Beklagte machte nämlich die Zugabe, dass ebenfalls dieser Umstand Gegenstand für die Pachtübergabe gebildet habe (Vi-act. 62, Fragen 62-65).