_ sei zu betrunken dazu. Er habe ausgeholfen, bis im Jahre 2000 der Beklagte die Grundstücke verpachtet habe (Vi-act. 62, Fragen 311-313). Ebenfalls der Kläger Ziff. 6 bestätigte die Alkoholprobleme des Beklagten. Dieser sei viel betrunken gewesen und es seien verbale Attacken ausgesprochen worden, was der Beklagte nicht bestritten hat (Vi-act. 62, Frage 315). Der Beklagte vermag nach dem Gesagten nicht nachzuweisen, dass er – zusammen mit seiner Ehefrau – die Feld- und Stallarbeiten auf seinen beiden landwirtschaftlichen Grundstücken im Wesentlichen selbst ausgeführt hat.