frühmorgens im Stall gemolken hat, da der Beklagte oft erst um 09.00 Uhr aufgestanden ist. Im Übrigen hat der Erblasser Holzarbeiten verrichtet (vgl. Viact. 62, Fragen 318-320, 324-326, 331-335). Zum anderen gestand der Beklagte ein, manchmal trinke er schon zu viel, aber nicht so, dass er jeden Tag betrunken wäre. Er nehme seit ein paar Monaten Antabus. Dies sei nicht die erste Entziehungskur; vorher sei er einmal während drei Monaten in der Klinik in U.________ gewesen, welche Kur sechs bis sieben Monate Wirkungen gezeitigt habe (Vi-act. 62, Fragen 254-262).