Primär hängt sein Einkommen von den Erträgen des Betriebs ab. Der Selbstbewirtschafter tritt nach aussen als Betriebsleiter auf, ist verantwortlich und zeichnungsberechtigt gegenüber Dritten wie Behörden und ist weisungsberechtigt gegenüber allen auf dem Betrieb arbeitenden Personen (Hofer, a.a.O., N 13-15 zu Art. 9 BGBB). Die Tatsache, dass eine Person Direktzahlungen bezieht, kann als Indiz für deren Selbstbewirtschafterqualität gelten. Indessen ist die Erfüllung der Kriterien für Direktzahlungen nur eine Mindestanforderung. Unabhängig davon muss er die erwähnten Kriterien für die Selbstbewirtschaftung erfüllen (Hofer, a.a.O., N 11g zu Art.