Er entscheidet insbesondere über die Art der Bodenbearbeitung, den Saatzeitpunkt, das Aufbieten des Lohnunternehmers für den Mähdrusch, die Wahl der Stiere für die Besamung der Kühe, die Fütterung und den Verkauf der Tiere (Hofer, a.a.O., N 12 zu Art. 9 BGBB). Dies setzt entsprechende Kenntnisse und Entscheidungskraft voraus. Der Selbstbewirtschafter trägt das wirtschaftliche Risiko des Betriebs. Er ist Eigentümer des Gewerbes sowie des toten und lebenden Inventars. Primär hängt sein Einkommen von den Erträgen des Betriebs ab.