Lebensweise, und zwar auch bei genügender beruflicher Befähigung (BGE 77 II 225 ff.). Zudem muss der Wille zur Selbstbewirtschaftung vorhanden sein. Dies trifft dann zu, wenn genügend Grund zur Annahme besteht, der Erwerber werde das Gewerbe tatsächlich langfristig bewirtschaften (Hofer, a.a.O., N 44 zu Art. 9 BGBB).