Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen und moralischen Eigenschaften ist die Eignung zu verneinen, wenn nach dem normalen Lauf der Dinge eine Gefährdung der ordnungsgemässen Bewirtschaftung zu erwarten ist. Dies ist insbesondere der Fall bei ausgesprochener Neigung zu Unfleiss, Trunksucht und verschwenderischer Kantonsgericht Schwyz 16