O., N 35 zu Art. 9 BGBB). Bewirtschaftet der Bewerber das Gewerbe bereits als Pächter und weist er nach, dass er dabei seinen Vermögensstand halten und die notwendigen Investitionen tätigen konnte, ist er wohl auch für die Übernahme des Eigentums geeignet, sofern nicht andere Mängel bestehen (Hofer, a.a.O., N 37 zu Art. 9 BGBB). Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen und moralischen Eigenschaften ist die Eignung zu verneinen, wenn nach dem normalen Lauf der Dinge eine Gefährdung der ordnungsgemässen Bewirtschaftung zu erwarten ist.