O., N 34a zu Art. 9 BGBB). Es ist deshalb kein Widerspruch darin zu erblicken, dass jemand nicht als Selbstbewirtschafter geeignet ist, obwohl er ein Gewerbe leitet und selbst bewirtschaftet (Hofer, a.a.O., N 34a zu Art. 9 BGBB mit Hinweis auf BGer, 5A.17/2006 E. 2.4.2). Bei der Beurteilung der Eignung sind ebenfalls die Fähigkeiten des Ehepartners einzubeziehen (Hofer, a.a.O., N 35 zu Art. 9 BGBB).