Eine solche Eignung liegt in der Regel nur vor, wenn die betreffende Person eine landwirtschaftliche Schule besucht hat oder, je nach Fall, wenn er schon fachgemäss ein Grundstück oder ein Gewerbe bewirtschaftet hat, das mit dem zu Erwerbenden vergleichbar ist. Nur demjenigen, der spätestens im Zeitpunkt, in welchem der Entscheid über die Bewilligung getroffen werden muss, über eine Ausbildung oder hinreichende praktische Kenntnisse verfügt, kann eine Bewilligung zu Erwerb erteilt werden (Pra 2009 Nr. 97 E. 3.1; Hofer, a.a.O., N 34a zu Art.