Im Urteil vom 8. Juni 2001 hielt das Bundesgericht fest, für die Eignung eines Übernehmers könne es entscheidend sein, ob er in der Lage sei, den für die Landwirtschaft notwendigen Strukturwandel zu bewältigen (BGer, 5C.25/2001 E. 3a). Eine solche Eignung liegt in der Regel nur vor, wenn die betreffende Person eine landwirtschaftliche Schule besucht hat oder, je nach Fall, wenn er schon fachgemäss ein Grundstück oder ein Gewerbe bewirtschaftet hat, das mit dem zu Erwerbenden vergleichbar ist.