Angesichts des ständigen Wandels in der Landwirtschaft und ihrer im Allgemeinen recht schwierigen Lage sowie ständiger Änderungen in den Produktionsformen und Konsumgewohnheiten müsse vom Berechtigten und seinem Ehepartner wenigstens die Fähigkeit erwartet werden, solchen Anforderungen einigermassen zu genügen sowie disponieren und die notwendigen grösseren und kleineren Entscheidungen selbst fällen zu können (BGE 110 II 488 E. 6b S. 491). Im Urteil vom 8. Juni 2001 hielt das Bundesgericht fest, für die Eignung eines Übernehmers könne es entscheidend sein, ob er in der Lage sei, den für die Landwirtschaft notwendigen Strukturwandel zu bewältigen (BGer, 5C.25/2001 E. 3a).