Bauernbetriebs genüge es nicht mehr, von Jugend an darin mitgearbeitet zu haben. Ebenso wenig sei ausreichend, einen solchen Betrieb einfach so weiter bewirtschaften zu wollen, wie dies seit Jahrzehnten gehandhabt worden sei. Angesichts des ständigen Wandels in der Landwirtschaft und ihrer im Allgemeinen recht schwierigen Lage sowie ständiger Änderungen in den Produktionsformen und Konsumgewohnheiten müsse vom Berechtigten und seinem Ehepartner wenigstens die Fähigkeit erwartet werden, solchen Anforderungen einigermassen zu genügen sowie disponieren und die notwendigen grösseren und kleineren Entscheidungen selbst fällen zu können (BGE 110 II 488 E. 6b S. 491).