Die Fähigkeit zur Selbstbewirtschaftung i.S.v. Art. 9 Abs. 2 BGBB setzt voraus, dass der Interessent ein Durchschnittsmass an beruflichen, persönlich/moralischen und physischen Eigenschaften besitzt, die nach den landwirtschaftlichen Bräuchen erforderlich sind, um ein landwirtschaftliches Gut sachgemäss zu bewirtschaften (Pra 2009 Nr. 97 E. 3.1; Hofer, a.a.O., N 32 zu Art. 9 BGBB). Dabei ist nicht die ortsübliche, sondern die landesübliche Vorstellung massgebend. Der Beruf des Landwirts ist sehr komplex und anspruchsvoll. Die Anforderungen an einen erfolgreichen Landwirt nehmen seit Langem fortwährend zu.