In bedeutenderen Betrieben kann der Selbstbewirtschafter natürlich Personal bzw. andere Familienmitglieder beiziehen. Die Mitarbeit und die Fähigkeiten der Ehegattin, eines Geschwisters, eines Elternteils oder eines Kindes sind zu berücksichtigen. Aber auch in diesem Fall muss der Selbstbewirtschafter immer zusätzlich zur Leistung des Unternehmens die zu einem Gewerbe gehörenden Tätigkeiten konkret persönlich ausführen. Zur Betriebsarbeit zählen namentlich auch die Führung der Buchhaltung und sämtliche administrativen Arbeiten wie etwa das Ausfüllen von Formularen (Pra 2009 Nr. 97 E. 3.1; Hofer, a.a.O., N 16b, 17 und 18a-20 zu Art. 9 BGBB).