Er muss sich in der leitenden Tätigkeit in wesentlichem Umfang ganz konkret persönlich betätigen, was bei kleinen Gewerben zur Folge hat, dass der Selbstbewirtschafter quasi sämtliche Feld- und Stallarbeiten selbst ausführen muss (Praxis 2009 Nr. 97 E. 3.1; anders Hofer, in: Das bäuerliche Bodenrecht, 2011, N 20 zu Art. 9 BGBB, wonach der Selbstbewirtschafter bei kleinen Gewerben mindestens die Hälfte der betrieblichen Arbeit verrichten müsse). In bedeutenderen Betrieben kann der Selbstbewirtschafter natürlich Personal bzw. andere Familienmitglieder beiziehen.