Der Selbstbewirtschafter von landwirtschaftlichen Gewerben bearbeitet den Boden selber und leitet auch persönlich die Einheit, die das landwirtschaftliche Gewerbe bildet. Er muss sich in der leitenden Tätigkeit in wesentlichem Umfang ganz konkret persönlich betätigen, was bei kleinen Gewerben zur Folge hat, dass der Selbstbewirtschafter quasi sämtliche Feld- und Stallarbeiten selbst ausführen muss (Praxis 2009 Nr. 97 E. 3.1; anders Hofer, in: Das bäuerliche Bodenrecht, 2011, N 20 zu Art. 9 BGBB, wonach der Selbstbewirtschafter bei kleinen Gewerben mindestens die Hälfte der betrieblichen Arbeit verrichten müsse).