Ihm fehle die geringste Schulbildung. Die Vorbringen zu den angeblichen Fähigkeiten der Ehefrau des Beklagten seien neu, nicht zu hören und ebenso wenig ausgewiesen. Zudem habe sie vom 1. April 1998 bis 28. Februar 2005 in R.________ gewohnt und dem Beklagten bei den anfallenden Arbeiten gar nicht helfen können. Als der Erblasser den Betrieb nicht mehr habe führen und wesentliche Arbeiten erledigen können, habe der Beklagte die Grundstücke im Jahre 2000 verpachtet (act. 7, S. 38-42).