Die Kläger halten dagegen, der Beklagte sei nie Selbstbewirtschafter gewesen und habe den Tatbeweis zu keiner Zeit erbracht. Dieser sei nur formell Pächter gewesen, damit Direktzahlungen nach der Pensionierung des Erblassers weiter hätten fliessen können. Der Erblasser habe alle relevanten Entscheidungen im Betrieb treffen und die wesentlichen Arbeiten ausführen müssen. Dem Beklagten habe die erforderliche Eigenschaft der Selbstbewirtschaftung (Wille und Fähigkeit) gefehlt. Der Beklagte sei permanent betrunken und arbeitsscheu gewesen. Ihm fehle die geringste Schulbildung.