Zudem könne ihm wegen der temporären Alkoholprobleme die Selbstbewirtschafterqualität nicht abgesprochen werden. Die Verpachtung des Betriebs ab dem Jahre 2000 ändere nichts daran, dass er bereits damals und somit auch im relevanten Zeitpunkt vom 19. Mai 1998 Selbstbewirtschafter gewesen sei und den Betrieb persönlich geleitet sowie alle anfallenden Arbeiten hauptsächlich verrichtet habe. Der Beklagte könne Kantonsgericht Schwyz 13 daher die Übernahme des Hofes zum Ertragswert beanspruchen (act. 1, S. 6- 9 Ziff. 3b).