Der Beklagte habe den Tatbeweis der Selbstbewirtschaftung erbracht, da er über Jahrzehnte auf dem Hof gearbeitet, dann als Pächter das Gewerbe bewirtschaftet und schliesslich den Hof übernommen habe. Die Eignung zur Selbstbewirtschaftung spiele nur dort eine Rolle, wo die Übernahme noch nicht erfolgt sei, was in casu aber eben nicht zutreffe. Zudem könne ihm wegen der temporären Alkoholprobleme die Selbstbewirtschafterqualität nicht abgesprochen werden.