BGBB sei umso mehr zu bejahen, als auch die Fähigkeiten seiner Ehefrau zu berücksichtigen seien. Sie sei ausgebildete Pädagogin, habe eine landwirtschaftliche Ausbildung absolviert und auf dem Hof mitgearbeitet. Der Beklagte habe nie zugestanden, dass die Hofübergabe erfolgt sei, um – zufolge Erreichens des Pensionsalters durch den Erblasser – den Wegfall der Direktzahlungen zu verhindern. Die Unterstützung durch den Erblasser ändere nichts daran, dass der Beklagte Betriebsinhaber bzw. Selbstbewirtschafter gewesen sei. Durch die massgebliche Erhöhung des Tierbestandes sei der Betriebsalltag nach Pachtübernahme auch nicht im gleichen Rahmen fortgesetzt worden.