aa) Der Beklagte wendet ein, dass er das Gewerbe selber bewirtschafte bzw. bewirtschaften wolle und dafür auch geeignet sei. Nach der obligatorischen Schulzeit habe er zusammen mit seinem Vater den Hof geführt und geleitet. Ab 1992 habe er als Pächter die persönliche Leitung des Gewerbes übernommen. Er habe alle wesentlichen Entscheide getroffen und das wirtschaftliche Risiko getragen. Auch seien die Direktzahlungen ihm ausgerichtet worden. Er habe sämtliche betrieblichen Arbeiten verrichtet. Eine Selbstbewirtschaftung i.S.v. Art. 9 BGBB sei umso mehr zu bejahen, als auch die Fähigkeiten seiner Ehefrau zu berücksichtigen seien.