Der Beklagte sei nicht in der Lage gewesen, Investitionen in den Betrieb zu tätigen. Überdies sei an der moralischen Eignung des Beklagten zu zweifeln, da er ein Alkoholproblem habe. Zudem habe Kantonsgericht Schwyz 12 der Beklagte die beiden Grundstücke im Jahre 2000 an eine Drittperson zur Pacht übergeben, weshalb seither eine Selbstbewirtschaftung ohnehin nicht mehr habe vorliegen können (angef. Urteil, E. 4b S. 11-13).