Ebenso wenig habe er den Tatbeweis des Selbstbewirtschafters erbringen können. Auch seit 1992/1993 sei der Betrieb vom Erblasser bzw. nicht vom Beklagten geleitet worden. Der Beklagte habe weder eine Buchhaltung geführt noch wichtige Entscheide bezüglich der Betriebsführung getroffen. Obwohl der Beklagte die Direktzahlungen bezogen und keinen Pachtzins zu entrichten gehabt habe und der Erblasser auch einen Teil der Hypothekarschuld weiterhin selbst verzinst habe, habe der Beklagte keinen Betriebsgewinn erwirtschaftet. Der Beklagte sei nicht in der Lage gewesen, Investitionen in den Betrieb zu tätigen.