3. a) Die Vorinstanz hielt dafür, dass der Beklagte zu keinem Zeitpunkt, also weder am Tag des Eigentumsübergangs im Jahre 1998 noch heute, die gesetzlichen Anforderungen eines Selbstbewirtschafters i.S.v. Art. 9 BGBB (selbständige Bearbeitung des landwirtschaftlichen Bodens und persönliche Leitung des landwirtschaftlichen Gewerbes) erfüllt habe bzw. erfülle. Der Beklagte sei für die Selbstbewirtschaftung nicht geeignet. Er verfüge offensichtlich nicht über die diesbezüglichen notwendigen beruflichen Kenntnisse und Ausbildungen. Ebenso wenig habe er den Tatbeweis des Selbstbewirtschafters erbringen können.