Zwar ist im Berufungsverfahren die landwirtschaftliche Gewerbequalität der beiden Grundstücke weiterhin umstritten: Die Kläger verneinen diese, der Beklagte bejaht dieselbe (vgl. act. 1, S. 5 f. Ziff. 3a; act. 7, S. 35-38). Indessen kann diese Frage unbeantwortet bleiben, da das Kantonsgericht – wie nachfolgend (vgl. E. 3a) zu zeigen ist – ebenfalls zur Auffassung kommt, dass wegen der fehlenden Selbstbewirtschafterqualität des Beklagten die Ausnahmebestimmung von Art. 17 BGBB nicht herangezogen werden kann mit der Folge, dass bei der Feststellung der Erbmasse nicht der Ertragswert, sondern der Verkehrswert der Grundstücke massgebend ist.