2. a) Es ist unbestritten, dass die vom Erblasser dem Beklagten mit Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 veräusserten beiden Grundstücke landwirtschaftliche Liegenschaften sind. b) Die Parteien haben im Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 festgehalten, dass die beiden Grundstücke ein landwirtschaftliches Gewerbe i.S.v. Art. 17 Abs. 1 BGBB bildeten und deshalb gemäss Art. 62 lit. b BGBB keiner Bewilligung durch das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz bedürften, dass der Beklagte diese Liegenschaften als Selbstbewirtschafter i.S.v. Art. 9 BGBB übernehme und dass er die Voraussetzungen dazu erfülle (KB 6, S. 8 f. Ziff. 8.1 und 8.2).