1. Zum einen ist umstritten, ob im gemäss Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 erfolgten Übertrag der Grundstücke GB Nr. A und GB Nr. B (nachfolgend: die beiden Grundstücke) vom Erblasser auf den Beklagten eine gemischte Schenkung zu erblicken ist, wie hoch der Anteil bzw. der Betrag einer allfälligen Schenkung ausfallen würde und ob dieser vom Beklagten in welcher Höhe zur Ausgleichung zu bringen wäre. Zum anderen ist strittig, ob der Erblasser zu Lebzeiten dem Beklagten diverse unentgeltliche Zuwendungen zu welchen Werten zukommen lassen hat und ob diese der Ausgleichung unterliegen.